Das Einbetten von Inhalten ist ein beliebter Weg, "fremde" Inhalte auf ei*ner Seite einzubinden. Das so genannte Framing war und ist nun Gegen*stand einer Entscheidung des EU-Gerichts und dieses bedeutet für Sei*ten*be*trei*ber keine gute Nachrichten.
Beim Framing wird im Prinzip ein Bild genommen und dieses auf einer anderen Seite ein*ge*bet*tet, der ausliefernde Server und damit die Adresse des Bildes bleibt dabei gleich. Das ist ein bisher simpler Weg, um Probleme mit Urheberrechten zu vermeiden. Denn das Ori*gi*nal*ma*te*ri*al befindet sich in solchen Fällen nach wie vor auf dem ursprünglichen Server, man "leiht" es sich also quasi.

Doch der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass diese Praxis auch einen Verstoß gegen Urheberrechte darstellen kann. Wie das Filesharing-Blog TorrentFreak berichtet, gibt es auch legale Möglichkeiten, darunter YouTube-Videos und Tweets. Beim aktuellen Rechtsstreit ging es um einen Streit, der die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) betraf.

Streitfrage Thumbnails

Die DDB verlinkt auf digitale Inhalte von teilnehmenden Institutionen, dazu zählen auch Thumbnails von Inhalten, die als "Digital Showcase" umschrieben werden.

Der Betreiber der DDB, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), hat eine Lizenzvereinbarung mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst, damit diese Mini-Bilder gezeigt werden dürfen. Diese Vereinbarung sieht aber vor, dass die Thumbnails nicht per Framing angezeigt wer*den dürfen.

Die SPK klagte gegen die Notwendigkeit, das Einbetten verhindern zu müssen, und meinte, dass das unangemessen sei. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof und dieser reichte ihn an das EU-Gericht weiter. Mittlerweile liegt die Entscheidung vor und der Europäische Gerichtshof kommt zum Schluss, dass das Einbetten von urheberrechtlich geschützten Bildern auf Websites Dritter tatsächliche eine "öffentliche Wiedergabe" darstellt und ent*spre*chend eine Erlaubnis des Urheberrechtsbesitzers erfordert.
Quelle: winfuture.de